Satzung (Verfassung) des Bundes für Geistesfreiheit vom 31. 03. 1990

mit Änderungen vom

• 23. April 1994 und 11. Mai 1996 sowie vom 09. Mai 1998

• Mit den am 20.Mai 2006 in Gauting beschlossenen und den am 21. April 2007 von der LHA ausformulierten Änderungen

• Mit den am 22. November 2014 auf der LV in Erlangen beschlossenen Änderungen

• Mit den am 23.04.2016 auf der LV in Augsburg beschlossenen Änderungen

Satzung des bfg Bayern vom 22.11.2014

Präambel

Der „Bund für Geistesfreiheit Bayern“ (bfg Bayern) gegründet als „Freireligiöse Landesgemeinschaft e.V.” am 19. Februar 1919, wiedergegründet am 5. Oktober 1947, durch Verleihung vom 4. Dezember 1947 „Körperschaft des öffentlichen Rechts”, vereinigt die in den Ortsgemeinschaften organisierten konfessionsfreien Menschen.

Der bfg Bayern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der bfg Bayern ist dogmenfrei, humanistisch, demokratisch und überparteilich.

Sein Selbstverständnis als Weltanschauungsgemeinschaft beruht auf der Lebensauffassung des weltlichen Humanismus.

Der bfg Bayern wurzelt in der historischen Aufklärung, der freireligiösen Bewegung des 19. Jahrhunderts, in den Organisationen der liberalen bürgerlichen Freidenker (gegr. 1870) und der proletarischen Freidenker.
 

Artikel 1
Name, Rechtsform und Sitz

Die Vereinigung trägt den Namen:

„Bund für Geistesfreiheit (bfg Bayern)“.

Der bfg Bayern ist seit dem 4. Dezember 1947 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) gemäß Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Nr. I 61072.

Der Sitz des bfg Bayern wird vom Vorstand beschlossen.
 

Artikel 2
Ziele und Aufgaben

  1. Der bfg Bayern hat gemeinsam mit seinen Ortsgemeinschaften die Aufgabe, die humanistischen Ideale und Ziele der konfessionsfreien Bewegung zu pflegen und fortzuentwickeln. 
    Wo noch keine Ortsgemeinschaften bestehen, obliegt es dem bfg Bayern, Möglichkeiten zu Neugründungen zu suchen und voranzutreiben.
     
  2. Der bfg Bayern tritt für Geistes-, Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie für die konsequente Trennung von Staat und Kirche ein.
     
  3. Der bfg Bayern vertritt eine Weltanschauung, die sich auf Humanität, Toleranz, Vernunft und wissenschaftlichen Fortschritt gründet und von dogmatischen Bindungen frei ist.
     
  4. Der bfg Bayern tritt für die Verwirklichung der Menschenrechte ein, wie sie in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ vom 10. Dezember 1948 durch die Vereinten Nationen verkündet wurden.
    Er versteht sich als ein Interessenverband, um die Rechte von konfessionsfreien StaatsbürgerInnen zu schützen.
    Er tritt ein für eine Gesellschaftsordnung, in der Minderheiten­schutz garantiert wird.
     
  5. Nach den Grundsätzen des freigeistigen Humanismus bekennt sich der bfg Bayern zum friedlichen Zusammenleben und zur friedlichen Zusammenarbeit der Völker.
    Er lehnt Krieg und jede Form von Gewalt ab und fordert eine völkerrechtliche Friedensordnung.
    Er tritt gegen jede Art von Militarismus auf und setzt sich für allgemeine Abrüstung ein.
    Er stellt sich vor jeden Menschen, der aus Gewissensgründen von seinem Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung Gebrauch macht bzw. machen will.
     
  6. Der bfg Bayern pflegt die Verbindung zu allen Medien und fördert die Zusammenarbeit mit allen anderen Organisationen mit verwandten Zielen.
     
  7. Der bfg Bayern ist als Weltanschauungsgemeinschaft parteipolitisch unabhängig.
     
  8. Der bfg Bayern betreut im Rahmen seiner allgemeinen Ziele auch Strafgefangene.
     

Artikel 3
Mitgliedschaft; korporative Mitgliedschaft

a) Mitgliedschaft

  1. Mitglied des bfg Bayern kann jede Gemeinschaft der freireligiösen, freidenkenden, freigeistigen und freien humanistischen Bewegung sein, die gemäß dieser Verfassung tätig ist und keiner Organisation angehört, deren Ziele zu dieser Verfassung in Widerspruch stehen.

b) korporative Mitgliedschaft

  1. Ortsgemeinschaften des bfg Bayern und andere, unseren Zielen verwandte Vereinigungen können eine korporative Mitgliedschaft im bfg Bayern beantragen; für sie gelten alle nachfolgenden Regelungen gleichermaßen.
    Über die Aufnahme entscheidet der Landeshauptausschuss in einer ordentlichen Sitzung. Die Aufnahme muss mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Hauptausschussmitglieder beschlossen werden.
     
  2. Ihre Rechte und Pflichten sind:
    Korporative Mitglieder sind am Staatszuschuss in gleicher Höhe wie ordentlich zahlende Mitglieder beteiligt.
    Sie entsenden jeweils eine/n stimmberechtigte/n Delegierte/n zu den Landesversammlungen. Die Delegierten aus den korporativen Vereinigungen insgesamt können jedoch in keinem Falle die Delegierten der ordentlichen Mitglieder überstimmen.
    Die Benennung der stimmberechtigten Personen obliegt den angeschlossenen Vereinigungen.
     
  3. Einzelmitglieder korporativer Vereinigungen können in Ämter des bfg Bayern gewählt werden, sofern diese nicht Vorstandsämter nach dem BGB sind.
     
  4. An Landeshauptausschusssitzungen nehmen die Vertreter der korporativen Vereinigungen mit jeweils einer beratenden Stimme teil.
     

Artikel 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft einer Organisation ist davon abhängig, ob die Mitgliedschaft im bfg Bayern in ihrer jeweiligen Satzung verankert ist.

Der Austritt bzw. die Änderung der Mitgliedschaft (korporativ oder ordentlich zahlend; Art. 3) ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich, wobei die rechtsgültige Satzungsänderung mindestens sechs Monate vorher verabschiedet sein muss.

Sowohl Kündigung als auch Protokoll der Mitgliederversammlung, in welcher der Austritt bzw. die Änderung der Mitgliedschaft beschlossen wurde, müssen mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehen sein.

Die diesbezügliche Satzungsänderung ist mit Datum nachzuweisen.
 

Artikel 5
Ortsgemeinschaften

  1. Die einzelnen Ortsgemeinschaften regeln ihre Angelegenheiten im Sinne dieser und ihrer eigenen Verfassung selbständig.
     
  2. Ortsgemeinschaften, in welchen Führungskräfte nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, sind vom bfg Bayern, im Ausnahmefall von der Nachbargemeinschaft zu betreuen.

    Örtliche Zusammenschlüsse von mindestens sieben Mitgliedern können als Ortsgemeinschaften gelten, soweit ein Vorstand gebildet werden kann.

    Patenschaften für kleinere oder im Bestand gefährdete Orts­gemeinschaften sollten übernommen werden.
     

Artikel 6
Erlöschen der Rechte und Ansprüche

Mit dem Ausscheiden einer Ortsgemeinschaft aus dem bfg Bayern erlöschen alle ihre Rechte und Ansprüche gegenüber dem bfg Bayern.
 

Artikel 7
Rechte des bfg Bayern gegenüber den Ortsgemeinschaften

Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht, an Versammlungen und Sitzungen der Ortsgemeinschaften teilzunehmen. Der Vorstand des bfg Bayern ist von den Ortsgemeinschaften zur Hauptversammlung einzuladen.
 

Artikel 8
Ausschluss einer Ortsgemeinschaft

Ortsgemeinschaften, die den in dieser Verfassung verankerten Grundsätzen zuwider handeln oder ihren Verpflichtungen trotz Abmahnung nicht nachkommen, können durch die Vorstandschaft des bfg Bayern vorläufig von der Zugehörigkeit zum bfg Bayern suspendiert werden.

Der Ausschluss einer Ortsgemeinschaft kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Delegierten der Landesversammlung zustimmen.

In jedem Fall ist die betroffene Ortsgemeinschaft vor einer Entscheidung zu hören.
 

Artikel 9
Aufbau des bfg Bayern

Die Organe des bfg Bayern sind:

  1. Die Landesversammlung (Art. 10)
     
  2. Der Landeshauptausschuss ( Art. 11)
     
  3. Die Vorstandschaft (Art. 12)
     
  4. Der Vorstand im Sinne des BGB (Art. 13)
     
  5. Das Schiedsgericht (Art. 16)
     

Artikel 10
Die Landesversammlung (LV)

  1. Die ordentliche Landesversammlung findet im ersten Halbjahr in jedem geraden Kalenderjahr statt.

    Sie wird durch die/den Vorsitzende/n des bfg Bayern spätestens einen Monat zuvor in Textform, unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
     

  2. Anträge hierzu müssen spätestens drei Wochen vor der Landesversammlung bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden.
     
  3. Eine außerordentliche Landesversammlung ist einzuberufen, wenn zwei Drittel der Ortsgemeinschaften, die Mehrheit des Landeshauptausschusses oder die Mehrheit der Vorstandschaft dies beantragt.
     
  4. Zu Landesversammlungen entsenden die Ortsgemeinschaften Delegierte, vorausgesetzt, dass sie gemäß Artikel 14, Ziffer 2 dieser Verfassung die Mitgliedsbeiträge laufend an den bfg Bayern abgerechnet und entrichtet haben. Ist dies nicht der Fall, so ruht das Stimmrecht der Delegierten der betroffenen Ortsgemeinschaften.

    Der Delegiertenschlüssel ist wie folgt:

    •  Ortsgemeinschaften bis 25 ordentliche Mitglieder 2 Delegierte
    •  Ortsgemeinschaften bis 100 ordentliche Mitglieder 3 Delegierte
    •  für je angefangene weitere 100 ordentliche Mitglieder einer Ortsgemeinschaft zusätzlich 1 Delegierte/r

    •  Für korporative Mitglieder gilt Artikel 3, Ziffer 3.
     

  5. Jede/r Delegierte hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Die Benennung der stimmberechtigten Personen obliegt den angeschlossenen Vereinigungen.

    Der Nachweis der Mitgliederanzahl obliegt jeder Vereinigung selbst und hat korrekt jährlich mit Stand 01.01. des Jahres zum 20. Januar des Folgejahres summarisch zu erfolgen.

    Für missbräuchliche Meldungen haftet jede Vereinigung selbst.
     

  6. Der/Die Landesvorsitzende, sein(e)/Ihr(e) Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in sind an der Landesversammlung teilnahme- und stimmberechtigt. Anstelle des/der Schatzmeisters/in und des/der Schriftführers/in haben bei deren Abwesenheit die gewählten Stellvertreter/innen Stimmrecht.
     
  7. Die Landesversammlung schlägt der Vorstandschaft des bfg Bayern den Tagungsort der nächstfolgenden Landesversammlung vor. Die Entscheidung darüber liegt beim Landeshauptausschuss.

 

Artikel 11
Der Landeshauptausschuss (LHA)

Der Landeshauptausschuss besteht aus dem Vorstand, den in den Vorstandssitzungen stimmberechtigten ReferentInnen sowie je einem/r VertreterIn der Ortsgemeinschaften.

Ortsgemeinschaften mit mehr als 500 (fünfhundert) ordentlichen Mitgliedern stehen zwei VertreterInnen zu. Vorausgesetzt, dass sie gemäß Artikel 14, Ziffer 2 dieser Verfassung die angeforderten Mitgliedsbeiträge an den bfg Bayern entrichtet haben. Sind diese 14 Tage nach der ersten Mahnung noch nicht bezahlt, so ruht das Stimmrecht der Delegierten der betroffenen Ortsgemeinschaften.

Für korporative Mitglieder gilt Artikel 3, Ziffer 5.

Die Einberufung des LHA erfolgt nach Notwendigkeit, mindestens jedoch halbjährlich.

Der LHA kontrolliert den Vorstand und prüft die Durchführung von Beschlüssen.

Der Vorstand ist dem LHA rechenschaftspflichtig. Der LHA ist das höchste beschlussfassende Gremium zwischen den Landesversammlungen.
 

Artikel 12
Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

•  dem/der Landesvorsitzenden und seinen/ihren (maximal 3) gleich­berechtigten Stellvertreter/innen,

•  dem/der Schatzmeister/in oder seinem/ihrem Stellvertreter/in,

•  dem/der SchriftführerIn oder seinem/ihrem Stellvertreter/in.

Die Vorstandschaft wird von der Landesversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Stellvertreter/innen des/der Schatzmeister/in und des/der Schriftführers/in sind nur bei Abwesenheit des/der Schatzmeisters/in bzw. des/der Schriftführers/in stimmberechtigt.

Stimmberechtigt können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen:

•  der/die Bildungsreferent/in

•  der/die Datenschutzbeauftragte

•  die Frauenreferent/in

•  der/die Pressereferent/in

•  der/ die Rundfunkreferent/in

•  der/die Werbereferent/in und

•  evtl. noch weiter zu benennende Referenten/innen.

Der/Die Referenten/innen werden – mit Ausnahme des/der Jugend­referenten/in – von der Landesversammlung benannt.

Die Jungen Humanistinnen benennen ihre/n Vertreter/in selbst. Der Vorstand kann im Bedarfsfalle nichtstimmberechtigte Referenten/innen benennen und hinzuziehen.
 

Artikel 13
Der Vorstand im Sinne des BGB

  1. Der Vorstand im Sinne des BGB sind: der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter(innen, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in.
     
  2. Der bfg Bayern wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Landesvorsitzende(n) und seine(n) Stellvertreter/innen vertreten. Im Innenverhältnis sollen die Stellvertreter/innen von ihrer Vertreter­befugnis nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen.
     
  3. Die Leitung des bfg Bayern obliegt der Vorstandschaft.

Diese beschließt über die laufenden Geschäfte und über die Aufgaben aus dieser Verfassung. Der/Die Vorsitzende ist ermächtigt, über Angelegenheiten des bfg Bayern nach Maßgabe dieser Verfassung öffentliche Erklärungen abzugeben.

Notwendige schnelle Entscheidungen nicht grundsätzlicher Bedeutung kann der/die Landesvorsitzende selbständig treffen; er/sie hat die Vorstandschaft hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
 

Artikel 14
Finanzwesen

  1. Der Haushaltplan des bfg Bayern wird durch den Vorstand aufgestellt.
    Der Haushaltplan soll den Zeitraum von einem Jahr umfassen.
     
  2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Beitragsordnung (BO) geregelt. Die BO wird von der LHA beschlossen.
     

Artikel 15
Revisoren

Die von der Landesversammlung zu wählenden (drei) Revisoren/innen wirken selbständig und unbeeinflusst. Sie sind der Landesversammlung zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Sie prüfen die Kasse und die Buchführung. Eine Voranmeldung ist nicht notwendig.

Ein Protokoll jeder Sitzung ist ihnen zu übersenden.

An den Verwaltungssitzungen können sie ohne Stimmrecht teilnehmen. Auf Verlangen haben sie dem Vorstand jederzeit einen Prüfungsbericht zu erstellen.
 

Artikel 16
Schiedsgericht

Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen.

Es wird von der Landesversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Mitglieder des Vorstandes sowie des Landeshauptausschusses sind nicht wählbar.

Das Schiedsgericht entscheidet über alle rechtlichen Streitigkeiten innerhalb des bfg Bayern.

Jede Ortsgemeinschaft sowie deren Mitglieder sind berechtigt, im Streitfall das Schiedsgericht einzuberufen.
 

Artikel 17
Datenschutz

  1. Der bfg Bayern wendet § 5 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sinngemäß an.
     
  2. Die Landesversammlung (Art. 10) benennt bzw. bestätigt jeweils eine/n Datenschutzbeauftragte/n als stimmberechtigte/n Referenten/in gemäß Art. 12.
     

Artikel 18
Organisatorische Bestimmungen; Rahmengeschäftsordnung

  1. Die Vorstandschaft und der Landeshauptausschuss sind rechtzeitig zu den jeweiligen Sitzungen einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
     
  2. Nach verfassungsgerecht erfolgter Neuwahl des Landesvorsitzenden ist binnen zwei Monaten durch die/den Vorsitzende(n) die konstituierende Vorstandssitzung einzuberufen, die sowohl für die anstehende Mandatszeit die vordringlichen Aufgaben festlegt, als auch nach Maßgabe des erstellten Etats (Artikel 14, Ziffer 1) und des personellen Angebotes diese Aufgaben delegiert

    Der/Die Schriftführer/in fertigt über den Sitzungsverlauf und die Beschlüsse ein Protokoll, das der Vorstandschaft, den Ortsgemeinschaften und den Revisoren zuzustellen ist.
     

  3. Der/Die Schatzmeister/in darf Zahlungen nur auf Anweisung des/der Vorsitzenden bzw. seiner/ihrer Stellvertreter/innen leisten. Die Belege sind dem/der Vorsitzenden zur Abzeichnung vorzulegen.
     
  4. Der/Die Datenschutzbeauftragte überwacht gemäß § 5 BDSG die strikte Einhaltung der entsprechenden Vorschriften.
     
  5. Dem/Der Referenten/in für Presse bzw. Rundfunk bzw. Werbung obliegt in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden die gesamte Öffentlichkeitsarbeit des bfg Bayern.
     
  6. Dem/Der Bildungsreferent/in obliegt in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden die Bildungsarbeit sowie die Mitgestaltung von Rundfunkvorträgen.

    Der Frauenreferent/in obliegt die entsprechende Tätigkeit.
     

  7. Der/Die Jugendreferent/In hat die Aufgabe, in Abstimmung mit der Vorstandschaft Jugendgruppen zu bilden und jugendgemäße Veranstaltungen durchzuführen.
     

Artikel 19
Wahlordnung; Geschäftsordnung des Vorstandes

  1. Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgen alle Abstimmungen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt.

    Stellt jedoch ein Gremiumsmitglied bei einer Sitzung oder Versammlung Antrag auf geheime Abstimmung, so ist dem zu folgen. Die Wahl des Vorstandes im Sinne des BGB hat schriftlich und geheim zu erfolgen.

    Sonstige Wahlen können offen durchgeführt werden, sofern nicht von einem Gremiumsmitglied eine geheime Wahl beantragt wird.
     

  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Er kann einen geschäftsführenden Vorstand bilden.

    Angestellte des bfg Bayern bzw. der Ortsgemeinschaften können aufgrund ihrer Anstellung nicht von Wahlmandaten ausgeschlossen werden; dies gilt nicht für den Vorstand im Sinne des BGB.
     

Artikel 20
Verfassungsänderungen

Änderungen der Verfassung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Landesversammlung gemäß Artikel 10, Ziffern 4 und 6 beschlossen werden.
 

Artikel 21
Kinder- und Jugendgruppen im bfg Bayern

Die Kinder- und Jugendgruppen führen den Namen „Junge Humanistinnen und Humanisten (Junge Humanistinnen) im Bund für Geistesfreiheit Bayern”. Sie geben sich eine eigene Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes des bfg Bayern bedarf.
 

Artikel 22
Ehrungen

Die Landesversammlung kann auf Vorschlag für besondere Verdienste Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen. Diese können an den Sitzungen des Vorstandes und des Landeshauptausschusses beratend teilnehmen. Andere Ehrungen auf Landesebene etc. sind durch den Landeshauptausschuss, wird hier keine Einigung erzielt durch die Landesversammlung zu beschließen. Ehrungen der Ortsgemeinschaften bleiben hiervon unberührt.
 

Artikel 23
Auflösung des bfg Bayern

Die Auflösung des bfg kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Landesversammlung erfolgen. Ein Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Delegierten. Die Beschlussfassung hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Diese Versammlung hat auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen. Dieses darf nicht zweckentfremdet werden. Es ist einer gleichgesinnten Organisation in Deutschland zuzuwenden.